Höhe eines Wohngebäudes bei dessen Errichtung nicht frei wählbar

Ein Wohnhaus, das die Nachbargebäude in seiner Firsthöhe um 1 m überragt, fügt sich nicht in ein homogenes Wohngebiet ein und ist deshalb unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Haus & Grund Rheinland informiert über Urteil (Az.: 3 K 656/15.MZ) des Verwaltungsgerichtes Mainz vom 15. Juni 2016.

Ein Wohnhaus, das die Nachbargebäude in seiner Firsthöhe um 1 m überragt, fügt sich nicht in ein homogenes Wohngebiet ein und ist deshalb unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Haus & Grund Rheinland informiert über Urteil (Az.: 3 K 656/15.MZ) des Verwaltungsgerichtes Mainz vom 15. Juni 2016.

Dem klagenden Bauherrn war eine Baugenehmigung zum Abbruch eines bestehenden Gebäudes und zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Firsthöhe von 9,50 m erteilt worden. Die Bauaufsichtsbehörde stellte bei einer Ortsbegehung fest, dass der Bauherr abweichend von der Baugenehmigung eine Firsthöhe von 10,57 m verwirklicht hatte. Daraufhin stellte der Bauherr einen entsprechenden Bauantrag, den die Bauaufsichtsbehörde unter Hinweis auf die in der Umgebung vorhandenen Gebäudehöhen von nur 8 m bis 9,55 m ablehnte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Das um 1 m höhere Wohngebäude füge sich nicht in eine Umgebung ein, die von Wohngebäuden mit einer maximalen Firsthöhe von 9,55 m geprägt sei. Für die Bestimmung des Charakters der Umgebung werde auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung der vorhandenen Bebauung abgestellt. Dabei könne auch die absolute Höhe der baulichen Anlagen relevant sein. So sei auch hier die Umgebungsbebauung durch die Höhe der Gebäude mitbestimmt. Eine diese deutlich – nicht nur geringfügig – überschreitende Erhöhung füge sich daher nicht in die vorhandene Bebauung ein. Sie könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, weil ansonsten eine negative Vorbildwirkung für andere Grundstücke in der Nachbarschaft entstehe.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv