Betriebssicherheitsverordnung: Zweiwege-Kommunikation für Aufzüge wird Pflicht

Ab 2021 müssen Aufzüge in Mehrfamilienhäusern über ein sogenanntes Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Dies schreibt die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vor, die bereits seit Juni 2015 gilt. Nach Ablauf der Übergangsfrist reicht ein Notrufknopf, der lediglich ein Alarmsignal auslöst, nicht mehr aus.

Ab 2021 müssen Aufzüge in Mehrfamilienhäusern über ein sogenanntes Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Dies schreibt die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vor, die bereits seit Juni 2015 gilt. Nach Ablauf der Übergangsfrist reicht ein Notrufknopf, der lediglich ein Alarmsignal auslöst, nicht mehr aus.

Berlin. Am 31. Dezember 2020 endet die Übergangsfrist für bestehende überwachungsbedürftige Aufzüge. Bis dahin muss ein Zweiwege-Kommunikationssystem nachgerüstet werden. Mit diesem soll eine Sprechverbindung zwischen der Person im Fahrkorb und einem Notdienst jederzeit möglich und die Personenbefreiung sichergestellt werden. Außerdem muss ein Notfallplan angefertigt und dem Notdienst zur Verfügung gestellt oder in der Nähe des Aufzuges angebracht werden.

Die Mindestanforderungen an das Zweiwege-Kommunikationssystem sind in den technischen Regeln für die Betriebssicherheit von Aufzugsanlagen (TRBS 3121) definiert. Danach muss das Kommunikationssystem die Sprachkommunikation mit einem Notdienst in beide Richtungen ermöglichen, auch im Falle eines Stromausfalls an der Aufzugsanlage funktionieren und mit dem Aufzug fest verbunden sein. Ein mitgeführtes Mobiltelefon reicht also nicht aus.

Was der Notdienst für den Aufzug können muss

Darüber hinaus muss der Eigentümer oder Betreiber der Aufzugsanlage sicherstellen, dass der Notdienst ständig erreicht werden kann. Bei älteren Aufzügen können eine Gegensprechanlage oder ein fest angebrachtes Telefon dafür ausreichend sein. Der Notdienst kann ein externer Dienstleister oder ein speziell geschulter Aufzugswärter des Betreibers der Aufzugsanlage sein. Der Notdienst wird alle Maßnahmen zur Befreiung eingeschlossener Personen veranlassen.

Eigentümer oder Betreiber von Aufzügen sollten darauf achten, dass der Notdienst für die Personenbefreiung geeignet ist. Dies kann erreicht werden, wenn die Weiterleitung des Notrufes aus dem Fahrkorb zum Notdienst mit der gleichen Sicherheit erfolgt wie die Übertragung über das öffentliche Fernmeldenetz, der Notruf bis zu seiner Bearbeitung gespeichert bleibt und vom Notdienst bei Notruf eine Sprechverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden kann.

Innerhalb von 30 Minuten muss Hilfe eintreffen

Weitere Bedingungen sind, dass der Notdienst den Standort der Aufzugsanlage erkennt und Tag, Uhrzeit sowie Dauer bis zum Eintreffen der Hilfe dokumentiert, dass der Notdienst ständig in Betrieb und besetzt ist, bei Stromausfall funktionsfähig bleibt und bei Störung die Befreiung über einen Ersatznotdienst sichergestellt wird. Außerdem müssen dem Notdienst ausreichende Kapazitäten von Hilfeleistenden (Anzahl und Befähigung) zur Verfügung stehen.

Die Zeit vom Notruf bis zur Kontaktaufnahme mit dem Eingeschlossenen muss den üblichen Zeiten öffentlicher Telefonnetze entsprechen und die Zeit bis zum Eintreffen der Hilfe darf eine halbe Stunde nicht überschreiten. Die vom Notdienst beauftragte Hilfe muss Zugang zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu den Bedienteilen für den Notbetrieb, haben. Dies kann über einen Schlüsseltresor organisiert werden.

Notfallplan ist zu aktualisieren

Im Zuge der Nachrüstung des Zweiwege-Kommunikationssystems sollten Eigentümer die Angaben im Notfallplan aktualisieren und dem Notdienst übergeben. Der Notfallplan muss neben den Angaben zum Standort der Aufzugsanlage und zum Eigentümer oder Betreiber der Anlage auch Angaben zu den Personen enthalten, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben (Hausmeister, Wartungsfirma), die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können (Hausmeister, externer Befreiungsdienst) und die Erste Hilfe leisten können (Notarzt, Feuerwehr).

Darüber hinaus muss im Notfallplan dokumentiert werden, wie der Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage erfolgt und wo die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage hinterlegt ist.

Tipp

Wer der Pflicht bisher nicht nachgekommen ist, sollte jetzt handeln. Denn wer die Nachrüstpflicht nicht erfüllt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit und ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Notrufsysteme können vom Aufzugshersteller eingebaut werden. Es gibt aber auch herstellerunabhängige Zweiwege-Kommunikationssysteme, die in allen Aufzügen einsetzbar sind. Unterstützung erhalten Sie auch von Ihrer für die wiederkehrende Prüfung der Aufzugsanlage zuständigen Überwachungsstelle.

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