Bundesverfassungsgericht kippt Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung

Seit dem Jahr 2013 gibt es in Deutschland keine Rundfunkgebühr für jedes einzelne Empfangsgerät mehr. Stattdessen zahlt seither jeder Haushalt einen pauschalen Rundfunkbeitrag von derzeit 17,50 Euro pro Monat. Wie viele Menschen im Haushalt leben, ob sie tatsächlich Empfangsgeräte besitzen? Egal. Ist das wirklich rechtens? Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt dazu geurteilt.

Seit dem Jahr 2013 gibt es in Deutschland keine Rundfunkgebühr für jedes einzelne Empfangsgerät mehr. Stattdessen zahlt seither jeder Haushalt einen pauschalen Rundfunkbeitrag von derzeit 17,50 Euro pro Monat. Wie viele Menschen im Haushalt leben, ob sie tatsächlich Empfangsgeräte besitzen? Egal. Ist das wirklich rechtens? Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt dazu geurteilt.

Karlsruhe. Der Rundfunkbeitrag ist im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit einer Ausnahme: Der Beitrag ist eine verfassungswidrige Benachteiligung von Menschen, die eine Zweitwohnung besitzen. Für diese Haushalte darf der Rundfunkbeitrag künftig nur noch einmal anfallen. Bis Ende Juni 2020 muss der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung schaffen. Das hat das Bundesverfassungsgericht gestern entschieden (Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17).

Geklagt hatten der Autovermieter Sixt – der für jedes Fahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten muss – und verschiedene private Kläger. Letztere wendeten sich unter anderem speziell gegen die Beitragspflicht für Zweitwohnungen. Damit hatten sie tatsächlich Erfolg. „Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung […] nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden“, schreiben die Richter des Ersten Senats in Ihrer Entscheidung. Der Richterspruch gilt sowohl für Eigentümer als auch für Mieter mehrerer Wohnungen.

Zweitwohnung: Jetzt Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag möglich

Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist es nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass ein Besitzer mehrerer Wohnungen auch mehrmals den Rundfunkbeitrag zahlen muss. Die Gegenleistung für den Beitrag ist die Versorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk – die Gleiche Leistung, wie für Eigentümer von nur einer Wohnung. Wer also einen Zweitwohnsitz hat, kann sich freuen: Er kann ab sofort einen Antrag auf Befreiung vom zweiten Rundfunkbeitrag stellen.

Jetzt muss der Gesetzgeber die Regelungen zum Rundfunkbeitrag bis zum 30. Juni 2020 an das Urteil der Verfassungsrichter anpassen. Dabei gaben die Richter der Politik allerdings auch die Möglichkeit, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Die Neuregelung darf die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung „von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen.“

Wer nicht nachweist, dass er selbst den vollen Rundfunkbeitrag für seine Erstwohnung zahlt, muss keine Befreiung vom Beitrag für die Zweitwohnung erhalten. Allerdings darf er trotzdem nicht mehr als einen vollen Rundfunkbeitrag bezahlen müssen, fordert das Bundesverfassungsgericht. Jetzt  bleibt abzuwarten, was die Politik aus diesem Urteilsspruch macht – und wie schnell die Neuregelung kommt.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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