Erlaubt ein Notwegrecht auch das Parken?

Erlaubt ein Notwegrecht auch das Parken?

Es kommt immer wieder vor, dass Grundstücke geteilt werden – wodurch Grundstücke entstehen, die mit keiner öffentlichen Straße verbunden sind. Die Erreichbarkeit stellt dann ein Notwegrecht sicher, das die Nachbarn zu gewähren haben. Aber müssen sie auch dulden, dass auf dem gefangenen Grundstück Fahrzeuge geparkt werden? Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt geurteilt.

Es kommt immer wieder vor, dass Grundstücke geteilt werden – wodurch Grundstücke entstehen, die mit keiner öffentlichen Straße verbunden sind. Die Erreichbarkeit stellt dann ein Notwegrecht sicher, das die Nachbarn zu gewähren haben. Aber müssen sie auch dulden, dass auf dem gefangenen Grundstück Fahrzeuge geparkt werden? Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt geurteilt.

Karlsruhe. Steht dem Eigentümer eines gefangenen Wohngrundstücks ein Notwegrecht zu, dann umfasst dieses nicht nur das Recht, das Grundstück mit Kraftfahrzeugen anzufahren, sondern erlaubt es auch, dort ein Fahrzeug zu parken. Dem Eigentümer steht es nämlich frei, wie er sein per Notwegrecht erreichbares Grundstück nutzen möchte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden (Urteil vom 14.03.2025, Az.: V ZR 79/24).

Damit klärten die Bundesrichter einen Streit zwischen Grundstückseigentümern aus Schleswig-Holstein. Dort steht ein als Wohnungseigentümergemeinschaft geführtes Doppelhaus auf einem Grundstück, das nicht mit einer öffentlichen Straße verbunden ist. Die Eigentümer des Nachbargrundstücks duldeten ein Notwegrecht der Doppelhauseigentümer und ließen sie entsprechend über ihr Grundstück fahren, um das Doppelhaus zu erreichen.

Nachbarn verlangen Notwegrente

Allerdings landete die Sache vor Gericht, weil die Eigentümer des vorderen Grundstücks ihren Nachbarn nicht das Recht zum Parken von Fahrzeugen auf deren Grundstück zubilligen wollten. Sie verlangten vielmehr im Gegenzug für das Notwegrecht eine Notwegrente in Höhe von 269 Euro monatlich oder hilfsweise 313 Euro, falls das Notwegrecht auch das Parken auf dem Nachbargrundstück umfassen sollte.

Die Eigentümerin der einen Doppelhaushälfte sah das nicht ein. Die Eigentümer des vorderen Grundstücks versuchten, ihre Sicht der Dinge vor Gericht durchzusetzen. Das Landgericht Kiel gab der Klage statt. Eine Notwegrente von 313 Euro im Gegenzug für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht inklusive Parkmöglichkeit fand das Gericht in Ordnung. Das Oberlandesgericht Schleswig sah es anders.

Eigentümer darf auf eigenem Grundstück parken

Das Parken hielt man nur für zulässig, wenn es dringend notwendig sei. Angemessen fand man daher nur eine Notwegrente von 267 Euro. Der Bundesgerichtshof (BGH) kippte diese Entscheidung allerdings und setzte das Urteil des Landgerichts wieder ein. Die Bundesrichter entschieden: Die Eigentümer des vorderen Grundstücks müssten es dulden, dass die Nachbarn über ihr Grundstück auf das gefangene Grundstück fahren. Wie die Nachbarn ihr Grundstück dann nutzen möchten – also ob sie dort Fahrzeuge parken wollen oder nicht – ist aber ihnen selbst überlassen, stellte der BGH klar.

Es würde zu schwierigen Abgrenzungsfragen und mithin zu Rechtsunsicherheit führen, wenn man die Parkerlaubnis aus dem Notwegrecht ausklammern würde. Der BGH stellte außerdem fest, dass die Eigentümerin des gefangenen Grundstücks die Notwegrente hingenommen und sich nicht dagegen gewehrt habe, anstelle der Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen zu werden. „Das führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils“, entschieden die Bundesrichter.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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