Haus & Grund kritisiert Ausweitung der Mieterschutzverordnung

Haus & Grund kritisiert Ausweitung der Mieterschutzverordnung

Ab dem 1. März wird die NRW-Mieterschutzverordnung und damit die Mietpreisbremse in 57 statt bisher 18 Kommunen gelten, vor allem im Rheinland kommen viele Orte hinzu. Hier lesen Sie, welche Kommunen das sind – und warum die Maßnahme verfassungsrechtlich auf dünnem Eis steht. Haus & Grund Rheinland Westfalen warnt zudem vor negativen Folgen für Wohnungsmärkte.

Ab dem 1. März wird die NRW-Mieterschutzverordnung und damit die Mietpreisbremse in 57 statt bisher 18 Kommunen gelten, vor allem im Rheinland kommen viele Orte hinzu. Hier lesen Sie, welche Kommunen das sind – und warum die Maßnahme verfassungsrechtlich auf dünnem Eis steht. Haus & Grund Rheinland Westfalen warnt zudem vor negativen Folgen für Wohnungsmärkte.

Düsseldorf. Der Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen kritisiert die vorzeitige Verlängerung und Ausweitung der NRW-Mieterschutzverordnung. „Die Ausweitung der Mietpreisbremse bei Neuvermietung und der abgesenkten Kappungsgrenze für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis auf 57 Kommunen bedeutet für Mieter nichts Gutes“, stellt Verbandspräsident Konrad Adenauer fest. „Damit werden die Vermieter in 39 weiteren Kommunen dazu gezwungen, die Mieten künftig regelmäßiger zu erhöhen als bislang. Es wird außerdem zu Vorzieheffekten kommen, also zu kurzfristigen Mieterhöhungen.“

Hintergrund: Die privaten Kleinvermieter, denen zwei Drittel der Mietwohnungen in NRW gehören, verzichteten normalerweise lieber auf regelmäßige Mietanpassungen im laufenden Mietverhältnis. „Das geht aber nur, wenn bei Neuvermietung oder langjährigen Mietverhältnissen auch mal eine größere Anpassung möglich ist“, erklärt Adenauer. Wer niedrigere Mieten wolle, müsse den Neubau ankurbeln. „Stattdessen hält NRW an einer hohen Grunderwerbsteuer von 6,5 Prozent fest. Solange diese Neubaubremse fest angezogen ist, geht die Mietpreisregulierung ins Leere. Wohnungen baut man mit Baggern, nicht mit Bremsen!“

Fragwürdiges Gutachten als Begründung für Eingriff in Grundrecht

Die neue Verordnung sei rechtlich problematisch. „Die Verlängerung und Ausweitung der Mieterschutzverordnung wird mit einem Gutachten begründet, dass sich auf veraltete Daten von 2022 bezieht“, stellt Erik Uwe Amaya fest. Der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen gibt außerdem zu bedenken, dass in dem Gutachten lediglich Angebotsmieten aus Online-Immobilienportalen berücksichtigt wurden: „Das ist problematisch. Laut einer Studie des Berliner Institutes empirica liegen die Angebotsmieten tendenziell über dem tatsächlichen Mietniveau. Sie spiegeln vor allem das für Auswärtige sichtbare Angebot wieder, während viele neue Mietverträge ohne Inserate an ‚Insider‘ vor Ort gehen.“

Es sei fragwürdig, auf dieser unzureichenden Datengrundlage einen so weitreichenden Eingriff in grundgesetzlich verbriefte Eigentumsrechte vorzunehmen, stellt Volljurist Amaya fest. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen des Statistischen Landesamtes IT.NRW und des NRW-Wohnkostenberichts 2024 von Haus & Grund Rheinland Westfalen sind die Mieten in NRW insgesamt 2023 gegenüber 2022 lediglich um 1,5 Prozent gestiegen. „Die Wohnnebenkosten sind zugleich um 11,3 Prozent gestiegen. Verantwortlich dafür ist die Politik, die 73,6 Prozent dieser Kosten durch ihre Entscheidungen in der Hand hat“, betont Amaya. „Es bringt nichts, Kaltmieten bremsen zu wollen, die nicht einmal mit der Inflationsrate Schritt halten. Das eigentliche Problem sind die Wohnnebenkosten.“

In diesen Städten soll die neue NRW-Mieterschutzverordnung ab dem 1. März 2025 gelten:

Aachen, Alfter, Bad Lippspringe, Bergheim, Bergisch Gladbach, Bielefeld, Bonn, Bornheim, Brühl, Dormagen, Dortmund, Düren, Düsseldorf, Elsdorf, Erftstadt, Erkrath, Frechen, Greven, Grevenbroich, Harsewinkel, Hennef, Hilden, Hürth, Kaarst, Kempen, Kerpen, Köln, Königswinter, Korschenbroich, Krefeld, Langenfeld, Leichlingen, Leverkusen, Lohmar, Lotte, Meckenheim, Meerbusch, Monheim, Münster, Neuss, Niederkassel, Ostbevern, Overath, Paderborn, Pulheim, Ratingen, Rheinbach, Rommerskirchen, Rösrath, Sankt Augustin, Siegburg, Swisttal, Telgte, Troisdorf, Wachtberg, Weilerswist, Wesseling

Die Verordnung muss noch vom Landeskabinett beschlossen werden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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