Mietpreisbremse: Klarstellung vom Bundesgerichtshof zur Vormiete

Gilt in einer Stadt die Mietpreisbremse, darf bei Neuvermietung nur die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent verlangt werden. Wer vorher schon eine höhere Miete bekam, kann diese auch weiter verlangen. Aber gilt das auch, wenn der Vormieter der Wohnung ein gewerblicher Nutzer war? Oder kann man sich dann auf den Vorvormieter berufen, der die Wohnung tatsächlich bewohnte?

Neuvermietung bei geltender Mietpreisbremse: Welche Vormiete gilt?

Gilt in einer Stadt die Mietpreisbremse, darf bei Neuvermietung nur die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent verlangt werden. Wer vorher schon eine höhere Miete bekam, kann diese auch weiter verlangen. Aber gilt das auch, wenn der Vormieter der Wohnung ein gewerblicher Nutzer war? Oder kann man sich dann auf den Vorvormieter berufen, der die Wohnung tatsächlich bewohnte?

Karlsruhe. Bei der Vermietung einer Wohnung in einer Stadt mit geltender Mietpreisbremse kann der Vermieter maximal die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent verlangen – es sei denn, die Vormiete war bereits höher. Dann darf er diese Vormiete auch vom neuen Mieter nehmen. Das geht aber nicht, wenn die Wohnung zuvor gewerblich genutzt wurde. Auch die Miete aus der Wohnnutzung vor der gewerblichen Vermietung kann dann nicht als Vormiete herhalten.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) diesen Sommer entschieden, wie er jetzt bekannt gab (Urteil vom 19.08.2020, Az.: VIII ZR 374/18). Dabei hatten es die Bundesrichter mit einer Klage aus Berlin zu tun. Eine Neumieterin sollte für eine 76 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung in der Bundeshauptstadt 950 Euro Kaltmiete im Monat zahlen. Die Mieterin rechnete sich allerdings aus, dass die Wohnung bei Anwendung der Mietpreisbremse nur 700 Euro Kaltmiete kosten dürfte.

Der Vermieter berief sich darauf, dass die vorherige Mieterin bereits 950 Euro Kaltmiete gezahlt hatte. Allerdings war diese Mieterin schon im Jahr 2012 ausgezogen – danach war die Wohnung für mehr als drei Jahre als Büro vermietet. Dafür hatte der Vermieter 900 Euro Kaltmiete genommen. Die Mieterin fühlte sich nicht verpflichtet, die Miete der Vorvormieterin zu zahlen und klagte – letztlich mit Erfolg.

Nur Wohnraum-Mietverhältnis kann höhere Vormiete begründen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Nur die unmittelbar vorangegangene Miete kann als Vormiete im Sinne der Mietpreisbremse herangezogen werden. Der Vermieter durfte also nicht mit der Vorvormiete argumentieren. Die Miete aus dem direkt vorangegangenen Mietverhältnis kam in diesem Fall allerdings auch nicht als Vormiete im Sinne der Mietpreisbremse in Betracht: Dafür können nur Mieten für ein Wohnraum-Mietverhältnis herangezogen werden, wie der BGH befand.

Eine Miete aus einem Gewerberaum-Mietverhältnis ist also nicht geeignet, um eine Ausnahme von der Mietpreisbremse zu begründen. Mit dieser Entscheidung hat der BGH den Fall an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Es muss entscheiden, wie viel Miete die Mieterin nun zu zahlen hat – die 700 Euro monatlich beruhen schließlich nur auf eigenen Berechnungen der Mieterin, eine gerichtliche Feststellung zur ortsüblichen Vergleichsmiete fehlt noch.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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