Strompreisänderung: Wie genau muss der Versorger die Preisbestandteile aufschlüsseln?

Strompreisänderung: Wie genau muss der Versorger die Preisbestandteile aufschlüsseln?

Eine Strompreisänderung ist in letzter Zeit praktisch jedem ins Haus geflattert. Angesichts der Energiekrise passen die Versorger ihre Preise nicht selten um dreistellige Prozentsätze an. Doch wie genau müssen sie dabei die Preisbestandteile aufschlüsseln, was müssen Stromkunden sich nicht gefallen lassen? Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt ein interessantes Urteil gefällt.

Eine Strompreisänderung ist in letzter Zeit praktisch jedem ins Haus geflattert. Angesichts der Energiekrise passen die Versorger ihre Preise nicht selten um dreistellige Prozentsätze an. Doch wie genau müssen sie dabei die Preisbestandteile aufschlüsseln, was müssen Stromkunden sich nicht gefallen lassen? Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt ein interessantes Urteil gefällt.

Karlsruhe. Stromversorger müssen ihre Kunden auch außerhalb der Grundversorgung bei einer Preisanpassung umfassend über die neue Preisgestaltung informieren. Die einzelnen Bestandteile des Strompreises vor und nach der Änderung sind einander einzeln gegenüber zu stellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden und damit den Verbrauchern die Möglichkeit gegeben, Versorger bei mangelnder Transparenz auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 21.12.2022, Az.: VIII ZR 199/20).

In dem Prozess hatte ein Verbraucherschutzverein gegen einen Stromversorger geklagt. Das Unternehmen hatte einem Stromkunden im März 2018 mit der Jahresabrechnung für das abgelaufene Jahr eine Mitteilung über eine geplante Preisanpassung gesendet – per E-Mail. Allerdings fügte das Unternehmen keine Gegenüberstellung des bisherigen und des zukünftigen Preises bei. Auch die in den AGB des Versorgers genannten einzelnen Bestandteile des Strompreises wurden nicht aufgeschlüsselt einander gegenübergestellt.

Stromversorger schlüsselte Preisbestandteile nicht auf

Der Kunde wandte sich an die Verbraucherschützer, welche den Stromversorger erfolglos abmahnten und dann verklagten. Das Landgericht Köln sah den Versorger im Recht, das Oberlandesgericht entschied im Sinne der Verbraucherschützer. Diesem Urteil schloss sich letztlich auch der Bundesgerichtshof (BGH) an. Karlsruhe entschied: Wenn ein Versorger bei der Ankündigung einer Preisanpassung nicht die einzelnen Preisbestandteile vor und nach der Preisänderung einander gegenüberstellt, darf er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Genau diese Transparenz hatte der Energieversorger in diesem Fall auch tatsächlich vermissen lassen, wie der BGH mit Blick auf die E-Mail zu Jahresabrechnung und Preisänderung feststellte. So konnte der Kunde nicht erkennen, welche Preisfaktoren die Ursache für die Anpassung waren, was ihm den Vergleich mit den Angeboten anderer Anbieter unmöglich machte. So geht es nicht, fanden die Richter. Die Information zu Umfang, Anlass und Voraussetzung der Preisänderung reiche alleine nicht aus.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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